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Gesetzicon Gesetzliche Auflagen – Hätten Sie’s gewusst?



Die wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel allein genügt nicht, auch die Wartung ist gesetzlich vorgeschrieben

ParagraphEs gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, deren Zielsetzung die Gefahrenreduktion im Zusammenhang
mit Unfällen am Arbeitsplatz ist.

Besonderes Augenmerk richtet der Gesetzgeber hierbei auf den Einsatz von Maschinen und sonstigen Arbeitsmitteln.

So ist beispielsweise vorgeschrieben, dass Arbeitsmittel vor ihrem Einsatz einer genauen Überprüfung unterzogen werden müssen, aber auch, dass regelmäßige Überprüfungen stattzufinden haben. Dies ist vergleichbar mit dem sogenannten „Pickerl“ beim Kraftfahrzeug.

Häufig wird jedoch übersehen, dass die Rechtsvorschriften auch ausdrücklich vorschreiben, dass Arbeitsmittel auch entsprechend gewartet werden müssen. So sieht § 38 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) vor, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden müssen, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

Nähere Vorschriften über die Wartung finden sich auch in § 16 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). So ist beispielsweise auch geregelt, dass die durchgeführten Wartungsarbeiten entsprechend zu dokumentieren sind und so genannte Wartungsbücher geführt werden müssen. Diese Wartungsbücher sind auch stets auf dem neuesten Stand zu halten, müssen also laufend aktualisiert werden.

Daraus folgt, dass nach der vorgeschriebenen Prüfung eines Arbeitsmittels jedenfalls die an den Arbeitgeber gestellten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit der Mitarbeiter nicht abgeschlossen sind. Die regelmäßige Kontrolle und Wartung des Arbeitsmittels ist genauso Pflicht, wie die Überprüfung vor Inbetriebnahme.

Kommt es auf Grund mangelnder Wartung zu einem Unfall, so sind zivilrechtliche Schadenersatzhaftungen oder im Falle von Personenschäden sogar strafrechtliche Konsequenzen die Folge.

Besonders wichtig ist auch, dass die Rechtsvorschriften ausdrücklich im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Wartung auf die Betriebsanleitungen der Hersteller verweisen. Die in derartigen Betriebsanleitungen angeführten Wartungshinweise sind unbedingt einzuhalten und werden damit indirekt zu einer Rechtsvorschrift. Das hat insbesondere zur Folge, dass man sich nicht darauf berufen kann, von der Notwendigkeit allfälliger Wartungsarbeiten keine Kenntnis gehabt zu haben, da diese Wartungshinweise ja eben schriftlich in der Betriebsanleitung festgehalten sind.

Die Außerachtlassung der in einer Betriebsanleitung enthaltenen Wartungsvorschrift im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel verstößt daher gegen das Gesetz und ist im Ernstfall mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Es empfiehlt sich daher jedenfalls neben den Überprüfungen, auch die Wartungsarbeiten genauestens durchzuführen und allenfalls hierfür geeignete und befugte Personen oder Unternehmen heranzuziehen.

Mag. Nikolaus Vasak
Rechtsanwalt und eingetragener Mediator

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Praxistpp-klein Praxistipp



Kennzeichnen von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz - PSA

Wie es schon aus dem Namen hervorgeht, ist die PSA für den „persönlichen“ Gebrauch bestimmt. Die Kennzeichnung erfolgt von den Verwendern oft mittels Marker (z.B. Edding) direkt auf das Gurtband. Viele namhafte Hersteller verbieten die tragenden Gurtbänder (z.B. bei Auffanggurten) mit Edding-Stiften zu beschriften. Auch bei Sachkundigenausbildungen für die Prüfung von Persönlicher Schutzausrüstung ist dies ein klarer Ausscheidungsgrund, da diese „Marker“ Lösungsmittel enthalten und dadurch, die Festigkeit des Gurtmaterials in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

Auf Anregung von Kunden haben wir desshalb unsere Prüfetiketten erweitert und mit einem zusätzlichen Beschriftungsfeld ausgestattet. In dieses Feld können nun Informationen wie z.B. der Name des Besitzers, die Firma usw. eingetragen werden.

Neu gelieferte Auffanggurte werden ab sofort mit diesem Etikett ausgeliefert. Auch im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung werden wir künftig dieses Etikett anbringen.

Gurt

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Icon-CPVklein Aktion Yale VEGO



Die neue Kettenzuggeneration zum Sonderpreis!

CPV Der neue Elektrokettenzug Modell YaleVego verbindet modernes Design mit technischer Innovation. Die robuste Bauweise zeichnet die Modellreihe für eine Vielzahl von Anwendungen aus. Die integrierten Betriebsendschalter für die höchste und tiefste Hakenstellung verlängern die Lebensdauer von Rutschkupplung, Motor und Getriebe erheblich.

Ausstattung und Verarbeitung:

  • Hauptschütz als Standard, für eine erhöhte Sicherheit.
  • 2 Jahre Garantie (Verschleißteile ausgenommen)
  • Die elektromagnetische Federdruckbremse hält die Last auch im Falle eines Stromausfalles sicher.
  • Die von außen einstellbare Sicherheitsrutschkupplung ist so angeordnet, dass eine ununterbrochene Verbindung zwischen Last und Bremse gewährleistet ist.
  • Motoren gemäß VDE 0530 in Schutzart IP55, gegen Eindringen von Staub und Strahlwasser.
  • Standard Betriebsspannung: Eurospannung 400V, 3 Phasen, 50Hz.
  • Erhöhte Betriebssicherheit durch 42V Steuerspannung (Schützsteuerung) und einen gekapselten Steuerschalter in IP65.
  • Kettenführung aus reibungsarmem, somit verschleißarmem glasfaserverstäktem Polyamid.
  • Das serienmäßige, im Ölbad laufende, einsatzgehärtete Getriebe mit durchgehender Schrägverzahnung sorgt für besondere Laufruhe und lange Lebensdauer.



Preise

*Preis Gültig bis 31.08.2009. Nur für Ausführung mit Aufhängebügel und 3m Hub

Kundenservice

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